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   BGH, 23.09.2010 - IX ZB 16/10   

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https://dejure.org/2010,10286
BGH, 23.09.2010 - IX ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,10286)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2010 - IX ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,10286)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10 (https://dejure.org/2010,10286)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 574; InsO §§ 6, 7, 289
    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe einer anfechtungsrelevanten Veräußerung von Geschäftsanteilen an Verwandte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Verwandten durch den Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Verwandten durch den Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 999
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZB 16/10
    Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 6).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZB 183/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZB 16/10
    Der Schuldner hat die Falschangabe nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht rechtzeitig und freiwillig, sondern erst berichtigt, nachdem die Gläubigerin zu 1 den Insolvenzverwalter bereits von den Veräußerungen der Geschäftsanteile unterrichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 f Rn. 13).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Der Schuldner ist nicht nur zur Auskunft verpflichtet, sondern er muss von sich aus ohne besondere Nachfrage alle verfahrensrelevanten Umstände offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.03.2015 - IX ZB 62/14, NZI 2015, 380, juris Rn. 12 m.w.N., vom 08.03.2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751, juris Rn. 13 m.w.N., vom 23.09.2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999, juris Rn. 5, vom 17.11.2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, juris Rn. 36; K. Schmidt InsO/Hölzle, 19. Aufl., § 20 Rn. 11).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 39/11

    Möglichkeit des Vorliegens eines Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte bei der

    Zu den tatsächlichen Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und deshalb vom Schuldner offen zu legen sind, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Meh3 rung der Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, NZI 2010, 264 Rn. 6; vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 5).
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZA 15/11

    Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    So wie etwa ein Schuldner gehalten ist, die Veräußerung von Geschäftsanteilen zu offenbaren, weil bei rechtzeitiger Mitteilung die Möglichkeit besteht, Vermögenswerte zur Masse zu ziehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 6), oblag es auch dem Antragsteller, unverzüglich den Treuhänder über die (unwirksame) Abtretung seiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung zu unterrichten.
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